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Corona-Krise: Zivil-/ Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Recht
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Zivil-/ Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
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April 8, 2020
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reich weber redaktion

Insolvenzrechtliche Sonderregelungen für Unternehmen und deren Geschäftsleiter, die auf Grund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Corona-Krise und Insolvenzrechtliche Sonderregelungen für Unternehmen

Zivil -/Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Fact 1:

Gesellschaftsrechtliche Sonderregelungen zur erleichterten Durchführung von Gesellschafterversammlungen, die eine rechtssichere Beschlussfassung trotz pandemiebedingter Versammlungs- und Veranstaltungsverbote ermöglichen.

Fact 2:

Vertragsrechtliche Sonderregelungen, insbesondere ein Moratorium für Leistungspflichten von Mietern und Verbraucherdarlehensnehmern sowie in sonstigen Dauerschuldverhältnissen.

Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.

Die Beweislast für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände liegt bei demjenigen, der sich auf deren Vorliegen und damit das Bestehen der Antragspflicht beruft. Zusätzlich wird vermutet, dass bei bestehender Zahlungsfähigkeit zum 31.12.2019 die spätere Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen

Gesellschaftsrecht

a) AG, KGaA, SE und VVaG

aa) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats u.a.

– auch ohne Satzungsermächtigung eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglichen;

– Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vornehmen;

(1) unter bestimmten technischen Voraussetzungen eine präsenzlose (virtuelle) Haupt-versammlung durchführen;

bb) Die Frist für die Durchführung der Hauptversammlung wird bis zum Geschäftsjah-resende verlängert (Ausnahme: SE, für die nach wie vor die 6-Monats-Frist gilt). Abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG können Beschlüsse der Gesellschafter im Jahr 2020 in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämt-licher Gesellschafter gefasst werden. c) Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften

Für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften ent-hält das Gesetz Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz und die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen sowie Regelungen für den Fortbestand von Organbestellungen.

d) Umwandlungsrecht

Im Umwandlungsrecht wird die Frist gemäß § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG auf zwölf Monate (bisher: acht Monate) verlängert. Der Stichtag einer im Rahmen einer Umwandlung vorzu-legenden Bilanz kann somit zwölf Monate vor der Anmeldung liegen, so dass die Jahresbilanz 2019 auch noch für Anmeldungen im Dezember 2020 verwendet werden kann.

Miet- und Pachtverhältnisse

In Mietverhältnissen über Grundstücke oder Räume (sowohl Wohn- als auch Gewer-beraummietverträge; für Pachtverhältnisse gilt Entsprechendes) dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht allein wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 kündigen, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pande-mie und Nichtleistung ist vom Mieter glaubhaft zu machen.

Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber bestehen. Wegen der fortbestehenden Leistungspflicht der Mieter erhält der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. (derzeit 4,12 % p.a.).

Diese Sonderregelungen gelten bis zum 30.06.2020. Das heißt, dass wegen Zahlungs-rückständen, die vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 eingetreten und bis zum 30.06.2022 nicht ausgeglichen sind, nach diesem Tag wieder gekündigt werden kann.

Sonstige Dauerschuldverhältnisse

– Gesetzliches Moratorium: Verbraucher und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bis zu EUR 2 Mio.) erhalten ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht, die Erfüllung von Ansprüchen aus vor dem 08.03.2020 geschlossenen „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“ bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn ihnen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre (Verbraucher) bzw.

– das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre (Kleinstunternehmen).

– „Wesentliche Dauerschuldverhältnisse“ sind solche, die zur Eindeckung mit Leis-tungen der angemessenen Daseinsvorsorge (Verbraucher) bzw. zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind (Kleinstunternehmer), also insbe-sondere Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom, Gas und Was-ser oder über Telekommunikationsdienste. Ausdrücklich nicht erfasst werden Arbeits-verträge, für die bereits das geltende Recht sowie die anderen Hilfsmaßnahmen aus-differenzierte Lösungen vorsehen.

– Das Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, wenn dessen Ausübung für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung

– durch den Verbraucher die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbsbetriebs von dessen Vertragspartner gefährden würde bzw.

– durch den Kleinunternehmer zu einer Gefährdung des angemessenen eigenen Lebensunterhalts oder der unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirt-schaftlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs von dessen Vertragspartner führen würde.

In diesen Fällen steht dem Verbraucher bzw. dem Kleinstunternehmer nur ein Recht zur Kündigung zu.

 

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